Ab 2019: Dopingkontrollen auch auf nationalen Turnieren

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Featurebild Dopingprobe

Symbolbild (© Julia Rau)

Kurz vor dem Jahreswechsel scheint die Zeit der großen Änderungen – so auch, was die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung anbelangt. Wichtigste Neuerung: Ab 2019 müssen Reiter auch auf nationalen Turnieren mit Dopingkontrollen rechnen.

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) informierte heute nicht nur über die geplanten Änderungen der APO, sondern gab gleichzeitig auch einige Anpassungen in der geltenden LPO bekannt. Die LPO ist das Regelwerk für alle nationalen Turniere, schreibt also die Bestimmungen für die Durchführung von Wettbewerben und Leistungsprüfungen vor. Eine neue LPO trat zuletzt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Während es sich bei den meisten Änderungen nur um redaktionelle Details handelt – beispielsweise was den Beinschutz auf dem Abreiteplatz anbelangt – gibt es auch eine grundlegende Neuerung. Der Beirat Sport hat beschlossen, das nationale Human-Anti-Doping-Regelwerk auf den gesamten Turniersport anzuwenden. Bisher mussten Reiter nur bei internationalen Prüfungen jederzeit damit rechnen einer Dopingkontrolle unterzogen zu werden.

„Einzelne Fälle im In- und Ausland haben uns gezeigt, dass es Anlass dazu gibt, das Thema Human-Doping im Pferdesport über den Kaderbereich hinaus stärker in den Fokus zu nehmen“, erklärte Dr. Dennis Peiler, Geschäftsführer des Deutschen Olympiade-Komitees für Reiterei (DOKR).

ADO nun Teil der LPO

Die Anti-Doping-Ordnung (ADO) ist nun offiziell Teil der LPO. Damit gewinnt die neue Regelung bereits ab dem 1. Januar 2019 ihre Gültigkeit. Von diesem Stichtag an müssen Turnierreiter demnach jederzeit damit rechnen, auf Human-Dopingsubstanzen getestet zu werden. Dabei ist es egal, ob sie an einer nationalen oder einer internationalen Prüfung teilnehmen. Die entsprechenden Kontrollen wird die Nationale Anti-Doping-Agentur (NADA) dürchführen.

„Selbstverständlich bleibt dabei weiterhin der Spitzensport im Fokus der Kontrollen“, schränkt Dr. Peiler ein. Wer an einer Krankheit leidet, bei der Medikamente eingenommen werden müssen, die auf der Liste der verbotenen Substanzen stehen (bspw. bei Asthma oder Allergien), kann eine Ausnahmegenehmigung für therapeutische Zwecke (TUE) beantragen.

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