Der wichtigste Satz für Pferdeleute im Corona-November 2020

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Coronavirus und Pferde, November 2020 (© www.st-georg.de)

Nach der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierenden der Bundesländer werden nun die seit Montag, 2. November geltenden neuen Regeln für die vier Wochen im Corona-November definiert. Immer mehr Bundesländer werden konkreter in Bezug auf die Reiterei. Dieser Artikel wird laufend aktualisiert.

Mit steigenden Zahlen ändern sich leider auch die Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Aber, auch das gibt es, Vernunft obsiegt manchmal beim erneuten Nachdenken.

UPDATE Freitag, 13.11., 23 Uhr

BAYERN: Regelung für Reithallen verschärft

Das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Ab sofort ist die Nutzung von Reithallen zur Ausübung von Reitsport untersagt. „Abweichend hiervon ist der Betrieb und die Nutzung von Reithallen zur Bewegung von Tieren aus zwingenden Gründen des Tierschutzes oder des Tierwohls zulässig.“
Individualsportart allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ist auf Reitplätzen unter freiem Himmel erlaubt.

Quelle

 

UPDATE Mittwoch, 11.11.,9 Uhr

WESTFALEN: Einzelunterricht im Freien doch erlaubt

Der Pferdesportverband Westfalen hat nach Besprechungen mit der Corona-Informationsstelle der NRW-Staatskanzlei die Information bekommen, dass  Einzel-Reitunterricht im Freien (ein/e Reiter/in, ein/e Trainer/in) erlaubt ist, solange dabei die Abstandsregelungen eingehalten werden. Reitunterricht in der Halle ist ausdrücklich verboten (weil alle sportlichen Aktivitäten in der Halle untersagt sind). Es geht bei den Pferden in der Halle nur um deren Bewegung aus Tierschutzgründen.

 

UPDATE Montag, 9.11. 9 Uhr

HESSEN: Verordungen wieder gelockert

Gute Nachrichten aus Hessen: Die Landesregierung hat nach Besprechungen mit dem Landessportbund ab dem 6. November Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes wieder gestattet. Bedeutet also, dass Sportanlagen grundsätzlich nicht mehr geschlossen sind. Das Erteilen von Unterricht in Individualsportarten 1:1 ist zulässig.

 

BRANDENBURG: Regelung konkretisiert

Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist zugelassen – wenn stets ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird (Ausnahme: Angehörige des eigenen Haushalts). Reiten in der Halle und auf dem Außenplatz ist ebenso möglich. Eine Person, die die Reiterin bzw. den Reiter dabei kontaktfrei unterstützt, gilt nicht als sporttreibend. Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts (z. B. Gruppenvoltigieren) ist nicht möglich. Als Person „eines anderen Haushalts“ gilt nicht: die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs sowie die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen. Eltern, Sorge- und Umgangsberechtigte dürfen also z.B. die Kinder beim Ponyreiten führen.

UPDATE Donnerstag, 5.11. 10 Uhr

NIEDERSACHSEN: Neue Handlungsempfehlungen

Der Pferdesportverband Hannover hat auf Grundlage der neuen Corona-Verordnungen Handlungsempfehlungen für Vereine und Betriebe herausgegeben. Neben Einschränkungen des Unterrichts sieht diese Auslegung der Verordnung auch das Tragen einer Maske auf Stallgasse, in der Sattelkammer und nach dem Reiten vor.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Konkrete Regelung für Betriebe

Das NRW-Gesundheitsministerium hat eine eindeutige Regelung für den Pferdesport herausgegeben:
– Auf Pferdesportanlagen darf ein Pferd pro 200 Quadratmeter bewegt werden, das gilt für  Außenplätze sowie für Reithallen.
– Für die notwendige Bewegung der (Schul)Pferde ist die Anwesenheit eines Reitlehrers zur fachlichen Aufsicht erlaubt – dazu gehören auch die Versorgung und Pflege der Pferde vor und nach der Bewegungseinheit (Stallgasse), die Kontrolle der Ausrüstung, das Überwachen der Abstände während der Bewegungseinheit, das Ansagen von Handwechseln und Gangarten und auch das korrigierende Einschreiten, wenn das Zügelmaß und die Einwirkungen nicht angemessen sind. Ausreichend Abstand muss immer eingehalten werden. Das Ministerium hat eindringlich deutlich gemacht, dass die notwendige fachliche Aufsicht nicht mit dem normalen Reitschulalltag verwechselt werden darf. Der übliche Reitunterricht ist auch weiterhin unzulässig. Abgrenzend zum Bewegen der Pferde wurden dazu Beispiele wie etwa das Üben von Lektionen, das Reiten von Aufgaben oder das Arbeiten am Sitz des Reiters genannt (mehr Infos).

UPDATE Mittwoch, 4.11. 18 Uhr:

RHEINLAND-PFALZ: Kein Unterricht in Reithallen mehr

Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat ihre Corona-Bestimmungen präzisiert. Leider zum Nachteil der Reitschülerinnen und Reitschüler. „Reitkurse“ sind nach Aussage des Pferdesportverbandes nur noch allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts im Freien möglich. (mehr Infos)

HESSEN: Weitere Einschränkungen für Reiterinnen und Reiter

Auslegungshinweise des Landes Hessen bedeuten für die Pferdeleute nichts gutes: Amateursport ist verboten, wörtlich heißt es: „Für den Freizeit- und Amateursportbetrieb sind die öffentlichen und privaten Sportanlagen bis zum Ablauf des 30. November 2020 geschlossen.“ Generell gilt in Hessen: Bewegen ja, Sportreiten nein. „Das Bewegen von Pferden ist vor dem Hintergrund des Tierwohlschutzes auch auf der Sportanlage gestattet, davon nicht umfasst sind Reitkurse, Schulungen, Wettbewerbe o.ä.“

Dies war der Stand von Anfang der Woche des Corona-November:

In der Coronaschutzverordnung des Bundeslandes Nordrhein Westfalen ist klar definiert, wie Reiterinnen und Reiter in den anstehenden Wochen des „Lockdown light“ mit der Situation korrekt umgehen können. Der entscheidende Satz lautet: „(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.“ Ähnlich formuliert es die Stadt Hamburg. Dort heißt es: „Zulässig ist ferner der Sportbetrieb mit Tieren, auch in Hallen, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl gemäß des Tierschutzgesetzes zwingend erforderlich ist.“

Pferdesport im Corona-November?

In NRW sind auch Turniere weiterhin zulässig. Allerdings nur für Berufsreitsportler. Sie genießen denselben Status wie beispielsweise Fußballer. Die Verordnung definiert: „Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden.“

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hat nun auch den „Leitfaden für die Planung und Durchführung von Turnierveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes“ aktualisiert. Hier wird klar definiert, wer ein Profi ist und als solcher an den Turnieren im November teilnehmen kann. Zuschauer sind auf keinen Fall zugelassen in den kommenden Wochen.


Aktuelle Auswirkungen der Corona-Bestimmungen für Pferdesport und -zucht.

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UPDATE, Mittwoch, 4.11.: Peder Fredricson an Corona erkrankt
Der Reitsport hat einen weiteren prominenten Coronafall: Der Schwede Peder Fredricson und seine Frau sind positiv auf Covid 19 getestet worden. Er vermutet, sich in Saint Tropez angesteckt zu haben. Da er aber nur milde Symptome hat, gibt sich der Europameister von 2017 optimistisch bereits kommende Woche wieder auf Turniere fahren zu können.

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UPDATE, Dienstag, 3.11.: Konkretere Informationen für den Pferdesport in Berlin
Der Pferdesportverband Berlin-Brandenburg hat nach Abstimmung mit der

zuständigen Senatsverwaltung eine Konkretisierung der Infektionsschutzverordnung für den Pferdesport in Berlin veröffentlicht:

Reithallen und Reitanlagen, die in Privatbesitz sind, unterliegen nicht den Sperr-Vorschriften für Sportanlagen. Privatbesitz trifft auch dann zu, wenn ein Verein Besitzer der Halle ist.
Grundsätzlich sind die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen einzuhalten. Das Bilden von Warteschlangen und Gruppen auf der Reitanlage ist untersagt.
Kinder bis 12 Jahre dürfen in Gruppen bis 10 Personen im Freien (!)  gemeinsam Sport treiben. Die Gruppe darf von einer (!) weiteren Person betreut werden.
Für Personen über 12 Jahren ist keine Gruppenbildung erlaubt, hier gelten die gleichen Bestimmungen wie Indoor.
Indoor: Nutzung der Reithallen. Individualsport ist erlaubt. Pro Pferd können zwei Personen gleichzeitig die Halle nutzen. Die Empfehlung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung vom Frühjahr, ca. 200 m2 Platzbedarf pro Pferd zu kalkulieren, hat Bestand. Gruppenunterricht / Abteilungsreiten ist nicht erlaubt.
Einzelvoltigieren ist erlaubt
Hippotherapie / Therapeutisches Reiten kann stattfinden.

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UPDATE, Dienstag, 3.11.: CHI Genf  abgesagt
Die steigenden Corona-Infektionszahlen bedeuten auch für das CHI Genf dieses Jahr das Aus. Nächstes Jahr soll aber die 60. Auflage des Events ganz besonders zelebriert werden.

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UPDATE: Montag, 2.11, 14 Uhr: REDEFIN: Mecklenburger Körung abgesagt

Die zuständigen Behörden haben kein grünes Licht für die Körung des Mecklenburger Pferdezuchtverbandes gegeben. Die Veranstaltung im Landgestüt Redefin ist abgesagt. Es soll versucht werden, Anfang des Jahres 2021 die Körung nachzuholen.

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UPDATE: Montag, 2.11., 9 Uhr
Die FN hat ihre FAQs überarbeitet und den neuen Regelungen angepasst


Tägliche Versorgung
: Der aktuelle Beschluss bedeutet aus Sicht der FN, dass Pferdebesitzer oder von ihnen beauftragte Personen (z.B. Reitbeteiligung) grundsätzlich weiterhin Zugang zu ihren Pferden bekommen sollten, um die Versorgung und Bewegung der Pferde und somit das Tierwohl jederzeit sicherstellen zu können.

Training/Unterricht:
Die Pferdebewegung in der Halle/auf dem Platz bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt. Diese Aufgabe übernimmt im besten Fall ein/e Trainer/in oder ein/e Reitlehrer/in. Somit ist nach Auffassung der FN auch Unterricht erlaubt, der weniger Training als vielmehr eine Beaufsichtigung und Sicherheitsbegleitung bei der Bewegung von Pferden ist.

Training/Unterricht in der Reithalle: 
Schon im Rahmen des Lockdowns im März/April durfte in den meisten Bundesländern mindestens ein Pferd pro 200 Quadratmeter bewegt werden. Mindestens das muss weiter gelten, auch wenn dies im Einzelfall bedeuten kann, dass mehr als zwei Reiter in einer Halle oder auf einem Platz reiten. Bei Bedarf kann eine Bewegungsfläche auch in mehrere Flächen unterteilt werden. 
Sofern Training und Unterricht auf Reitplätzen erlaubt sind, muss dies nach Auffassung der FN unter Einhaltung der notwendigen Infektionsschutzregeln auch für Reithallen gelten, da eine Reithalle nicht mit einer komplett geschlossenen Sporthalle zu vergleichen ist.
Die FN rät jedoch allen Pferdesportlern, sich vor Ort über die konkreten Regelungen in ihrem Bundesland bzw. ihrer Kommune zu informieren, denn den behördlichen Vorgaben ist stets Folge zu leisten. Die FN kann keine bundeseinheitlichen und rechtsverbindlichen Regeln zum Umgang mit dem Coronavirus aussprechen. Dafür sind Bundesregierung, Bundesländer, Landkreise und Kommunen zuständig.

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Statement des BBR-Präsidenten Burkhard Jung zur aktuellen Corona-Situation

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Auszüge der Verordnungen der einzelnen Bundesländer zum Bereich Sport
AKTUALISIERT

Baden-Württemberg

Öffentliche und private Sportanlagen oder Sportstätten können im Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.
Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten, Umkleiden und Duschen ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen. Unabhängig davon, wie viele Räume vorhanden sind, darf in geschlossenen Räumen wie einer Sportschule, einem Fitnessstudio, einer Kegelbahnanlage oder einer Tennishalle nur alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts trainiert werden.
Training und Wettkämpfe im Profisport dürfen nur noch ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.

Bayern
Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Berlin

Sport darf nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden. Kinder bis zwölf Jahre dürfen in festen Gruppen von maximal zehn Personen im Freien Sport betreiben. Berufssportler und Kaderathleten dürfen trainieren.

Brandenburg
Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist zugelassen. Die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt.
Berufssportler und Kaderathleten dürfen trainieren.

Bremen
Die Ausübung von Sport ist nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Profi- und Berufssportler sowie Kaderathleten können trainieren. Profisportveranstaltungen sind erlaubt.

Hamburg
Sport darf nur noch allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Sport ist alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts im Freien, auch auf Sportanlagen, erlaubt. Der Sportbetrieb mit Tieren, auch in Hallen, ist zulässig sofern dieser für das Tierwohl zwingend erforderlich ist. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb für Berufssportler und  Kaderathleten darf stattfinden – aber nicht vor Publikum.

Hessen
Sport ist nur allein, zu zweit oder Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Der Trainings-und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.

Mecklenburg-Vorpommern
Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Die Untersagung gilt ebenfalls nicht für den Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport. Es ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzepte zu erstellen. Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.
Für den Sportbetrieb in geschlossenen Räumen gelten zusätzlich die folgenden
Auflagen: a) Es sind besondere Maßnahmen zur Verringerung der Aerosole-Belastung in
den Innenräumen, wie intensivierte Reinigungsintervalle, regelmäßiges
Lüften und die Begrenzung der Anzahl der Veranstaltungen, vorzusehen
und umzusetzen. Dabei sind die dafür wesentlichen Faktoren, wie
Raumgröße und Teilnehmerdichte zu berücksichtigen. b) Für die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht wird das Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung empfohlen.
 Kaderathleten und Berufssportler dürfen öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten, ohne Zuschauende, nutzen.

Niedersachsen

Verboten sind Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt. Profi- und Spitzensportler dürfen weiterhin trainieren.

Nordrhein-Westfalen
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
 Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Ausgenommen ist das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. Das Bewegen von Pferden aus
 Tierschutzgründen ist auch in geschlossenen Räumen zulässig.

Rheinland Pfalz
Die sportliche Betätigung im Freien – außer Mannschafts- und Kontaktsport – ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand gehören, erlaubt. Fitnessstudios und Hallen sind geschlossen. Training und Wettkampf im Profisport und bei den Spitzensportlern können unter Einhaltung der strengen Hygienekonzepte stattfinden.
 In der Auslegungshilfe der Verordnung sind „Reitkurse“ „gestattet“. Der Landesverband bemüht sich nun um rechtssichere Klärung, inwiefern sich dieser Passus auch auf Reithallen und eine größere Anzahl als zwei Personen innerhalb der Reitfläche bezieht. Solange dies noch nicht geklärt ist, weist der Verband darauf hin, dass im Zweifelsfall mit dem Ordnungs-/Gesundheitsamt vor Ort für den Einzelfall zu klären ist, in welchem Rahmen „Reitkurse“ gestattet werden.

Saarland
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in privaten Sportanlagen untersagt. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Sachsen
Zu schließen sind Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler,
a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder
b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader und Nachwuchskader des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes) angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen.

Sachsen-Anhalt
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern sowie Kaderathleten.

Schleswig-Holstein
Freizeit- oder Breitensport ist nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Das Abstandgebot von mindestens 1,5 Metern gilt in diesen Fällen nicht.
Auch auf oder in Sportanlagen draußen und drinnen ist Sport unter Einhaltung dieser Regeln weiter erlaubt, wie zum Beispiel in Tennishallen oder Reitanlagen. Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen. 
Je nach Größe, Belüftungsbedingungen vor Ort und vor allem dem jeweiligen Hygienekonzept können in einer Sportanlage auch mehrere Einzelsportler, Paare oder Hausstände trainieren, wenn ausreichend Abstände eingehalten werden. Für Berufssportler kann es zur Nutzung der Sportanlagen Ausnahmen geben, die die zuständige Behörde erteilt.

Thüringen

Der Freizeit- und der organisierte Sportbetrieb im Amateurbereich auf und in allen Sportanlagen werden untersagt. Ausgenommen ist Individualsport ohne Körperkontakt, also zum Beispiel Joggen, Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport sowie weitere vergleichbare Sportarten, allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Auch Sport- und Schwimmunterricht der Schulen und Bildungseinrichtungen bleibt erlaubt.
Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden. Die Profisportvereine sowie Kaderathleten dürfen weiter trainieren.

Hier finden Sie alle Verordnungen der Bundesländer.

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AACHEN: Keine Nachwuchsturniere für den Nachwuchs im Dezember

Wegen der Corona-Beschlüsse werden die Aachen Youngstars auf das Frühjahr 2021 verschoben.„Wir bedauern die Verschiebung sehr, denn die Nachwuchs-Förderung ist längst ein zentraler Teil unserer Arbeit, aber die Gesundheit der Sportler sowie die unserer Mitarbeiter und aller am Turnier Beteiligten steht über allem“, sagt Frank Kemperman, Vorstandsvorsitzender des ausrichtenden Aachen-Laurensberger Rennvereins e.V. (ALRV). Ursprünglich sollte der deutsche Reiternachwuchs unter der Überschrift Aachen Youngstars Ende November (Aachen Dressage Youngstars), bzw. Anfang Dezember (Aachen Jumping Youngstars) in der Albert Vahle-Halle auf dem Gelände an der Soers starten.

DARMSTADT: Bundesnachwuchs-Championat Pony-Dressurreiter im Dezember?

Das Bundesnachwuchs-Championat der Pony-Dressurreiter kann nicht wie vorgesehen im November in Darmstadt stattfinden. Nun hoffen die Veranstalter auf eine Genehmigung für den 11. bis 13. Dezember 2020.

HANNOVER: Die Messe „Pferd und Jagd“ jetzt doch abgesagt

„Wir sehen leider keine Möglichkeit, die Messe wie geplant vom 10. bis 13. Dezember 2020 durchzuführen“, schreibt der Veranstalter auf seiner Homepage. Die Messe lockt normalerweise gut 100.000 Besucher auf das Messegelände der niedersächsischen Hauptstadt.

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REDEFIN: Mecklenburger Körtage definitiv ohne Zuschauer

Am kommenden Wochenende kören die Mecklenburger und zwar nicht nur Hengste ihrer Population, sondern erfahrungsgemäß solche, die aus ganz Deutschland zur Veranstaltung ins Landgestüt Redefin gefahren werden. Stattfinden soll die Körung, wie – daran wird gerade gearbeitet, lässt der Mecklenburger Pferdezuchtverband auf seiner Homepage verlautbaren und verweist auf Clipmyhorse. „Liebe Züchter, liebe Hengsthalter und Aussteller, die neue Situation hat auch uns eiskalt erwischt, obwohl wir natürlich die Entwicklungen tagesaktuell verfolgt haben. Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck daran, die 30. Mecklenburger Körtage durchzuführen. Es gibt verschiedene Ablaufszenarien, die wir uns vorstellen können, um die Veranstaltung zu entzerren. Diese werden nun skizziert und besprochen. Es werden definitiv keine Zuschauer zugelassen.“

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BADEN-WÜRTTEMBERG: Marbacher Wochenende reine Online-Veranstaltung

Sattelkörung und Reitpferdeauktion des Pferdezuchtverbandes Baden-Württemberg, das Marbacher Wochenende findet wie geplant ab dem 6. November statt. Nur gänzlich ohne Zuschauerbeteiligung. Online ist alles auf Interessenten, die am 31. Oktober noch live die Präsentation der Auktionspferde verfolgen können, eingerichtet. Infos beim Pferdezuchtverband Baden-Württemberg.

WESTFALEN: Neues Konzept für Körung wird erarbeitet

Im Westfälischen Pferdestammbuch stehen die Verantwortlichen im ständigen Austausch mit Behörden und Ämtern der Stadt Münster. Die Körung vom 23. bis 25. November soll auf jeden Fall stattfinden, bekräftigt Geschäftsführer Carsten Rotermund in einer Videobotschaft. „Unser Ziel ist es auf jeden Fall den jungen Hengsten, die für die Körung ausgewählt wurden, eine Plattform zu bieten, die sie verdient haben, die besten von ihnen zu kören und zu prämieren und einen Hengstmarkt durchzuführen.“

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Jan TönjesChefredakteur

Chefredakteur ab 2012, seit 2003 beim St.GEORG. Pferdejournalist seit 1988. Nach Germanistik/Anglistik-Studium acht Jahre tätig bei öffentlich rechtlichem Rundfunk, ARD, SFB, RBB in Berlin. Familienvater, Radiofan, TV-erfahren, Moderator, Pferdezüchter, Podcasthost, Preise: Silbernes Pferd, Alltech Media Award. Präsident Internationale Vereinigung der Pferdesportjournalisten (IAEJ).