Entscheidung vom BGH: Fall Dressurpferd Donna Asana wieder vor dem Oberlandesgericht München

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Donna Asana mit Lone Jörgensen in Wiesbaden 2008.

Donna Asana mit Lone Jörgensen in Wiesbaden 2008. (© Julia Baukelmann)

Zehn Jahre dauert der Rechtsstreit zwischen dem behandelnden Tierarzt und den Besitzern der Dressurstute Donna Asana nun schon. Die Stute starb an einem anaphylaktischen Schock nach einer homöopathischen Behandlung.

Donna Asana war Anfang in den späten 2000er-Jahren eines der talentiertesten Dressurpferde des internationalen Sports. Sie war von der Dänin Lone Jörgensen in den internationalen Sport gebracht worden. 2009 ging sie dann nach Österreich.

Ein Jahr später wurde die damals zehnjährige Don Schufro-Tochter dann wegen einer leichten Erkältung behandelt. Doch die Stute reagierte mit einem anaphylaktischen Schock auf die homöopathische Behandlung und konnte nicht mehr gerettet werden.

Der behandelnde Tierarzt wurde verklagt. Die Halterin forderte einen Schadensersatz in Höhe von 1,75 Millionen Euro. Doch das Landgericht München II ging von einem verminderten Wert des Pferdes aus und verurteilte den Tierarzt zur Zahlung von 250.000 Euro. Der Tierarzt ging in Berufung, allerdings erfolglos.

Im Januar 2020 bestätigte das Oberlandesgericht München (OLG) das erste Urteil des Landgerichts München II. Man erkannte an, dass dem Tierarzt keine fachlichen Fehler vorzuwerfen seien. Aber er hätte die Halterin über die Risiken der Behandlung aufklären müssen, die unter Umständen sogar den Tod des Pferdes zur Folge haben konnten.

Der Tierarzt ging in Revision gegen die Schadenshöhe. So landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Forderung des Tierarztes: Die Klageforderung solle abgewiesen werden, sofern der Schadenersatz mehr als 50.000 Euro betrüge.

Der Tierarzt hatte schon im ersten Verfahren den Standpunkt vertreten, dass das Pferd anfällig für eine anaphylaktische Reaktion war und dadurch in seinem Wert gemindert. Das OLG sah das anders. Schließlich sei davon nichts bekannt gewesen, bis es passiert ist. Insofern könne das keine wertmindernden Auswirkungen haben.

Der BGH befand nun jedoch, dass es nicht darauf ankomme, wem wann bekannt war, dass das Pferd eine erhöhte Anfälligkeit habe. Für die Schadensberechnung müsse der Wert des toten Pferdes zugrunde gelegt werden, das mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ aufgrund eines anaphylaktischen Schocks starb.

Die Auffassung des OLG könnte dazu führen, dass „der Schadensberechnung ein höherwertigeres und wertvolleres Pferd zugrunde gelegt und die Klägerin objektiv wirtschaftlich besser gestellt würde, als sie ohne das schädigende Ereignis stände“.

Der Fall muss nun erneut vor das OLG München und neu verhandelt und entschieden werden.

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Dominique WehrmannRedakteurin

Studierte Politologin, seit 2006 bei St.GEORG. Als Jugendliche Dressurtraining bei Hans-Georg Gerlach, Michael Settertobulte und Reitmeister Hubertus Schmidt und das auf einem selbstgezüchteten Pferd. Verantwortet die Bereiche Spitzensport und Pferdezucht. Im Presseteam des CHIO Aachen und der Pferdemesse Equitana, hat für den NDR im Fernsehen kommentiert.