Internationaler Weltpferdetag: Bundestierärztekammer fordert Verbot von Brandzeichen

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Hohenschmark – Trakehner Fohlenschau

Ab dem 1. Januar 2019 zwar nicht grundsätzlich verboten, aber quasi nicht mehr durchführbar: der Schenkelbrand. (© www.sportfotos-lafrentz.de)

Am 20. August wird jährlich der Internationale Weltpferdetag gefeiert. Die Bundestierärztekammer nimmt dies zum Anlass, um ein Verbot der Brandkennzeichnung von Pferden einzufordern.

Aus Sicht der Bundestierärztekammer (BTK) sei der Schenkelbrand ein Tierschutzproblem, bei dem besonders die verschiedenen deutschen Zuchtverbände zum Handeln aufgefordert seien. Tatsache ist, dass bereits seit 2009 eine EU-weite Kennzeichnungspflicht mit Mikrochip gilt. Dennoch werden viele Fohlen auch weiterhin mit einem Brandzeichen versehen, also den Logos der einzelnen Zuchtverbände. Laut BTK entstünden dabei Verbrennungen dritten Grades, die bei den Tieren unnötige Schmerzen und bleibende Schäden verursachen würden.

„Nach der auch nicht schmerzfreien Implantation des Microchip gibt es keinen vernünftigen Grund i. S. d. Tierschutzgesetzes für einen weiteren schmerzhaften Eingriff zur Kennzeichnung“, spricht sich Dr. Uwe Tiedemann, Präsident der BTK, gegen den Schenkelbrand aus. Zudem seien die Brandzeichen keine individuelle Kennzeichung, sondern in erster Linie Werbung für die Zuchtverbände. Laut Tierschutzgesetz ist es jedoch verboten Tiere zur Werbung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.

Appell an die Zuchtverbände

Ab dem 01. Januar 2019 wird ein neues Gesetz in Kraft treten, welches die Betäubungspflicht bei der Brandkennzeichnung vorschreibt. Allerdings würden sich die Schmerzen nicht nur auf den direkten Eingriff beschränken, sondern auch noch in den Tagen und Wochen danach anhalten, so die BTK. Zudem gebe es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine geeignete Methode für die Lokalanästhesie, also die örtliche Betäubung, während des Schenkelbrands. Die BTK fordert daher folgende Ergänzung des Tierschutzgesetzes:

„Verbot des Heiß- und Kaltbrands zur Kennzeichnung von Tieren! (Aufnahme des Verbotstatbestands in § 3 und Streichung von § 6 (1) Nr. 1b TierSchG). Die Kennzeichnung von neugeborenen Equiden mittels Transponder ist durch die EU- Verordnung (EG) 504/2008 vorgeschrieben und steht auch für ältere Pferde zur Verfügung. Es gibt also keinen Grund mehr für die Kennzeichnung durch Schenkelbrand.“

Zudem fordert die BTK die Zuchtverbände dazu auf, freiwillig auf die Verwendung von Brandzeichen zu verzichten.

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