Wenn der Wallach doch noch Hengst ist

Von

Bis vor den Bundesgerichtshof zog eine Dressurreiterin, die
einen Wallach kaufte, der sich dann doch als verkappter Hengst zeigte.

Im November 2002 hatte die Dressurreiterin 45.000 Euro in den Wallach Diokletian investiert. Jetzt verlangt sie die Hälfte des Preises zurück, da die Kastration nicht vollständig gelungen war und der Wallach sich ausgesprochen hengstig zeigte. Die Klägerin fühlte sich vom Verkäufer arglistig getäuscht. Man habe ihr die Hengstmanieren des Wallachs absichtlich verschwiegen.

 

Sowohl das Landgericht Münster als auch das Oberlandesgericht Hamm wiesen die Klage ab. Der Grund: Die Reiterin habe dem Verkäufer nicht die Chance gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist das Pferd noch einmal operieren zu lassen. Juristisch nennt man das durch eine operative Nachkastration einen behebbaren Mangel beseitigen.

In der Regel muss der Käufer dem Verkäufer eine zweite Chance einräumen, den Mangel zu beseitigen. Das wird aber hinfällig, wenn der Verkäufer seinen Kunden absichtlich im Unklaren lässt. In dem Fall kann der Käufer normalerweise sofort den Kaufpreis mindern, denn er kann dem Verkäufer, von dem er getäuscht wurde, in der Regel kein Vertrauen mehr entgegen bringen.

In den vorherigen Instanzen war die Klage der Reiterin zurückgewiesen worden, weil sie sich den Tierarzt für die Nachoperation selbst hätte aussuchen können. Die erforderliche Vertrauensgrundlage wäre damit gegeben gewesen.

Das sah der Bundesgerichtshof anders. Die Richter entschieden, dass die Klägerin auf jeden Fall ihr Geld zurück verlangen könnte, sofern der Verkäufer ihr tatsächlich absichtlich verschwiegen hat, dass der Wallach noch ein halber Hengst ist. Jetzt prüft das Oberlandesgericht, ob die Reiterin tatsächlich arglistig getäuscht wurde.

 

Cheap Air Jordans 1 low For Sale | michael kors outlet in niagara falls canada