Strafbefehl gegen Manfred von Allwörden – Geldbuße und Bewährungsstrafe

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Das Amtsgericht Ratzeburg, wo Manfred von Allwörden heute durch Abwesenheit glänzte. (© Stephan Bischoff)

Heute hätte sich Manfred von Allwörden vor dem Amtsgericht Ratzeburg wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz verantworten sollen. Doch weder er noch sein Verteidiger sind erschienen. So wurde ein Strafbefehl gegen den Züchter beantragt, der laut Anklage 14 Pferde auf dem Gewissen hat.

„Das ist Ausnahmezustand“, stellte ein Mitarbeiter des Ratzeburger Amtsgerichts einigermaßen aufgeregt fest, während er und seine beiden Kollegen einen Presseausweis nach dem anderen begutachteten und die dazugehörigen Personen auf die ihnen zugewiesenen Plätze dirigierten. Tatsächlich war der eher kleine Gerichtssaal gut gefüllt. Zwölf Zuschauer nebst Pressevertretern von der schreibenden Zunft, dazu Fotografen und Kameraträger. Hamburger Abendblatt, NDR, Züchterforum, St.GEORG und andere – das Interesse war groß. Alle waren gekommen, um dem Prozess gegen den bekannten Züchter und Ex-Bäckereibesitzer Manfred von Allwörden beizuwohnen.

Von Allwörden werden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen. 14 Pferde hätten infolge der Nachlässigkeit ihres Besitzers sterben bzw. eingeschläfert werden müssen, so Oberstaatsanwalt Ihde.

Wer heute allerdings nicht in Ratzeburg erschien, war Manfred von Allwörden. Und auch sein Verteidiger war nicht zugegen. Es ist üblich, in dem Fall 15 Minuten Wartezeit einzuräumen. Schließlich könne man ja auch mal im Stau stehen, so Richter Mrozek.

Er nutzte die Zeit, um zu berichten, dass Manfred von Allwördens Anwalt am 11. März Terminverlegung beantragt hatte, weil sein Mandant „akut erkrankt“ sei. Ein Arzt aus Mölln habe dies bestätigt. Da diese Bestätigung den Ansprüchen des Gerichts an ein ärztliches Attest aber nicht genügt habe, habe er dem Verteidiger am 12. März mitgeteilt, dass der Termin bestehen bleibe, so Mrozek weiter.

Abwesend wegen Krankheit?

Es sei ein weiterer Schriftwechsel dieser Art gefolgt. Diesmal habe der Verteidiger auf eine Bypass-Operation seines Mandanten im Februar hingewiesen. Er leide noch immer unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Das Gericht sah hier jedoch keine „konkreten Anhaltspunkte“, dass nicht verhandelt werden könnte und beließ es beim Verhandlungstermin am 22. März. Letztlich habe der Verteidiger mitgeteilt, dass er und sein Mandant voraussichtlich nicht anreisen würden.

Richter und Staatsanwalt tauschten sich kurz darüber aus, ob eine Festnahme oder eine Vorführung des Angeklagten durch die Polizei infrage kämen, sahen hierfür aber beide „angesichts der Verhältnismäßigkeit nicht die Voraussetzungen gegeben“. Schließlich sei der Angeklagte nicht vorbestraft. Und unter den Prämissen, dass die Tatzeitpunkte bereits länger zurück lagen, der nicht vorhandenen Vorstrafe und den Vorwürfen, die „am unteren Rand anzusiedeln“ seien, könne man alternativ den Strafbefehl in Erwägung ziehen.

„Für Massentierhaltung nicht ungewöhnlich“

Der Staatsanwalt rekapitulierte noch einmal: „Nach Lage der Akten wurden 14 Pferde eingeschläfert. Im November 2021 gab es bereits eine Ordnungsverfügung als Reaktion auf vorherige Probleme.“ Richter Mrozek bestätigte: „Aus Sicht des Gerichts ist das ein Problem, das für Massentierhaltung nicht ganz ungewöhnlich ist.“ Wie viele Pferde Manfred von Allwörden genau besitzt, ist nicht ganz klar. Offiziell heißt es, es handele sich um „über 1000“.

Die Uhr tickte, der Angeklagte und sein Anwalt tauchten immer noch nicht auf. „Das mag man teilweise als unbefriedigend empfinden“, wandte der Richter sich an die anwesenden Pressevertreter und Interessierten, die zum Teil in Reithosen erschienen waren. „Prozessual ist das nichts Besonderes, Materiell natürlich schon, das entnehme ich Ihrer Anwesenheit.“

Antrag auf Strafbefehl

Schließlich war die Viertelstunde verstrichen. Ein erneuter Aufruf des Angeklagten und der Verteidigung ins Foyer vor dem Gerichtssaal verhallte unbeantwortet. Richter und Staatsanwalt waren sich einig, dass nun die Voraussetzungen für einen Strafbefehl gegeben sind.

Oberstaatsanwalt Ihde zitierte aus seinen Akten:

„Tat eins: 2020 sind sieben Tiere durch Unterlassen erkrankt, drei mussten eingeschläfert werden. Fall zwei: 2021 musste eine Stute eingeschläfert werden, Fall drei und vier: Je ein Tier musste eingeschläfert werden.“ Er verwies noch einmal auf die Auflagen des Veterinäramts aus November 2021, die jedoch „keine wesentliche Besserung“ gebracht hätten. Seine weiteren Worte unterstrichen dies: „Fall fünf: neun Tiere, von denen sechs eingeschläfert werden mussten. Fall sechs: vier Tiere betroffen, von denen zwei euthanasiert werden mussten.“

Das Urteil

14 tote Pferde, für die Manfred von Allwörden nun zu einer Geldbuße in Höhe von 30.000 Euro verurteilt wurde. 10.000 Euro davon sollen der Pferdeklappe von Petra Teegen zugutekommen (zustimmendes Gemurmel in den Zuschauerreihen). Je 6000 Euro gehen an den Tierschutz Roggendorf und einen Pferdegnadenhof, je 4000 an eine weitere Tierschutzeinrichtung in Mölln sowie die Möllner Tafel – schließlich gebe es ja „auch Menschen, denen es schlecht geht“. Von Allwörden muss die Summen nicht auf einmal zahlen. Der Mann, der seine Anteile an der Großbäckerei „von Allwörden“ 2022 zusammen mit den anderen Anteilseignern an EDEKA Nord verkauft hat, kann sein Bußgeld in Raten zahlen.

Daneben wurde eine weitere Strafe für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt: 150 Tagessätze à 750 Euro, zusammen 112.500 Euro. Für die Berechnung habe man geschätzte monatliche Einnahmen von 22.500 Euro zugrunde gelegt, so das Gericht.

Mit den Worten „es ergeht Strafbefehl nach Antrag der Staatsanwaltschaft“ und dem Hinweis darauf, dass der Angeklagte nach Zustellung des Urteils 14 Tage Zeit hat, um Einspruch einzulegen, schloss der Richter die Sitzung.

Knapp 2143 Euro für ein Pferdeleben

Knapp 2143 Euro ist ein Pferdeleben also wert. Auf die Nachfrage, welche Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot hätten gegeben sein müssen, sagte der Staatsanwalt noch einmal: „Heute wurde nicht verhandelt über die Anklageschrift, sondern in Abwesenheit des Angeklagten ein Strafbefehlsantrag gestellt. Deshalb möchte ich mich auch nicht weiter dazu verhalten, was nun potenziell im Raum steht und was nicht.“ Auch auf die Frage, ob das denn in Erwägung gezogen worden sei, hieß es: „Dazu möchte ich mich nicht äußern, bitte wenden Sie sich an unseren Pressesprecher.“

Das haben wir getan. Die Antwort der Staatsanwaltschaft war diese:

Das Verbot der Tierhaltung ist in § 20 des Tierschutzgesetzes geregelt. Danach kann das Gericht demjenigen, der wegen einer nach § 17 des Tierschutzgesetzes rechtswidrigen Tat verurteilt worden ist, das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Taten begehen wird. Das Verbot ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Grundsätzlich ist dabei jedoch zu beachten, dass eine solche Anordnung nur getroffen werden darf, wenn ein Tierhalteverbot im konkreten Einzelfall auch verhältnismäßig ist.

Die Frage, unter welchen konkreten Umständen ein solches Verbot anzuordnen wäre, kann nicht allgemein beantwortet werden, da dieses immer eine Frage des Einzelfalls ist.“

Allerdings hätte die Staatsanwaltschaft für eine Entscheidung des Gerichts, ein Tierhalteverbot auszusprechen, einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Der Leiter des Amtsgerichts, Dr. Frank Rose, erklärte das Prozedere auf Nachfrage, dass der allgemeine Ablauf bei Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO folgendes vorsieht: „Die Staatsanwaltschaft stellt einen Antrag, das Gericht prüft und erlässt diesen dann gegebenenfalls. Eine Nachfrage in der Strafabteilung ergab, dass die Staatsanwaltschaft kein Tierhaltungsverbot beantragte, das Gericht war hieran gebunden, falls es sich – wie hier – für den Erlass des Strafbefehls entschied.“

Dass ein Tierhalteverbot möglich gewesen wäre und es gegebenenfalls auch noch ist, bestätigte der Richter ebenfalls: „Nach dem Gesetzeswortlaut war ein Tierhaltungsverbot möglich und wäre es auch bei einer neuen Verurteilung. Wegen der fehlenden Urteilsgründe beim Strafbefehl (was üblich ist, Anm. d. Red.) kann ich über die Gründe des entscheidenden Richters nichts sagen. Generell gilt: Nach § 17 I TierSchG handelt es sich um eine Kann-Bestimmung und diese muss insbesondere verhältnismäßig sein.“

Sollte Manfred von Allwörden innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch erheben, käme er erneut zu einer Verhandlung. Dabei würde es dann auch eine Urteilsbegründung geben. Gibt es keinen Einspruch, wird der Strafbefehl mit oben genannten Konsequenzen rechtskräftig, ohne dass dies weiter begründet werden würde.

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Dominique WehrmannRedakteurin

Studierte Politologin, seit 2006 bei St.GEORG. Als Jugendliche Dressurtraining bei Hans-Georg Gerlach, Michael Settertobulte und Reitmeister Hubertus Schmidt und das auf einem selbstgezüchteten Pferd. Verantwortet die Bereiche Spitzensport und Pferdezucht. Im Presseteam des CHIO Aachen und der Pferdemesse Equitana, hat für den NDR im Fernsehen kommentiert.